Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hartsteinwerk Kitzbühel Gesellschaft m.b.H.

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten zwischen der Hartsteinwerk Kitzbühel Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden HWK) und deren Vertragspartner (im Folgenden Auftraggeber).
Die AGB werden sämtlichen Rechtsgeschäften, Angeboten, Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Nebenleistungen, die in diesem Zusammenhang abgeschlossen oder erbracht werden, zugrunde gelegt, sofern dies in den ggstl. AGB nicht explizit ausgeschlossen wird. Sofern sich die Preislisten von HWK und die ggstl. AGB widersprechen, gehen die Regelungen der AGB vor.
Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, welche auf der Website von BIOLIT (www.biolit-natur.com) heruntergeladen werden kann.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers, die von den ggstl. AGB abweichende Regelungen enthalten, werden nicht akzeptiert und wird diesen explizit widersprochen. Sie sind im vollen Umfang, auch ohne neuerlichen Widerspruch von HWK, unwirksam. Ein Abgehen von diesem allgemeinen Widerspruch bedarf bei unternehmerischen Auftraggebern einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von HWK. HWK kontrahiert ausschließlich zu diesen Bedingungen.
Bei Verbrauchern wird darauf hingewiesen, dass HWK an mündlichen Absprachen und/oder Vereinbarungen nicht interessiert ist. Soweit keine schriftliche Zustimmung erteilt oder die Absprachen und Vereinbarungen nicht schriftlich festgehalten werden, sind die Gespräche als unverbindliche Vertragsverhandlungen zu bewerten.
Die Bestätigung einer abweichenden Regelung gilt nur für diesen Vertragspunkt und nicht für die anderen Regelungen der AGB. Eine Vertragserfüllungshandlung von HWK oder ein Stillschweigen zu den von den AGB abweichenden Regelungen des Auftraggebers stellt keine Zustimmung von HWK dar.

3. Angebot / Kostenvoranschlag / Vertragsabschluss

Angebote von HWK sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Ein Vertrag kommt entweder dadurch zustande, dass ein vom Auftraggeber rechtsverbindlich gestelltes Angebot seitens HWK binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich angenommen wird oder der Auftraggeber ein Angebot von HWK auf Abschluss eines Vertrages binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich annimmt. Die bloße Veröffentlichung von Preislisten stellt kein Angebot dar, sondern dient dem Auftraggeber als Informationsquelle.

Mündliche Zusagen, Annahmeerklärungen oder Vereinbarungen sind als unverbindliche Vertragsverhandlungen anzusehen. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern werden diese erst durch ihre Verschriftlichung für HWK verbindlich.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen von HWK, die nicht HWK zuzurechnen sind, hat der Auftraggeber – sofern der Auftraggeber diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – HWK darzulegen. HWK kann in weiterer Folge zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Auftraggebern gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt. HWK ist berechtigt für Kostenvoranschläge ein Entgelt zu verlangen. Sie wird Verbraucher vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf ein mögliches Entgelt für den Kostenvoranschlag hinweisen.

4. Vertrags- / Liefergegenstand

Der Vertrags- / Liefergegenstand und Umfang richtet sich nach dem durch HWK oder den Auftraggeber angenommenen Angebot. Bei der Befüllung von Silozügen mit Biolit sind technisch bedingte Mindermengen möglich.

5. Preise

Es gelten die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preislisten, alle Preislisten sind freibleibend. Alle Preise sind Nettopreise ab Werk. Bei unternehmerischen Auftraggebern sind nur schriftliche Vereinbarungen für HWK verbindlich.
Für vom Auftraggeber angeordnete Lieferungen/Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht für HWK ein zusätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
Der Auftraggeber hat zusätzlich die ggfls. zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zölle, Abgaben und Versicherungen zu tragen. Verbraucher werden explizit darauf hingewiesen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Derartige Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, da sie Marktpreisschwankungen unterliegen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – im Preis nicht inbegriffen und ist vom Auftraggeber selbst durchzuführen. Sofern der Auftraggeber HWK mit der Entsorgung beauftragt, ist diese zusätzlich zu vergüten.


6. Abrechnung, Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl von HWK auch elektronisch gestellt und übermittelt werden dürfen.
Das Gewicht von Produkten, Waren und Material wird durch eine geeichte Waage von HWK festgestellt. Über das Gewicht, die Maße und das Produkt, die Waren oder das Material wird ein Lieferschein ausgestellt. Bei der Verrechnung von Produkten, Waren und Material sind die Maße und das Gewicht laut Lieferschein maßgebend.
Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Bei unternehmerischen Auftraggebern sind abweichende Zahlungsvereinbarungen für HWK nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
Die Zahlung hat durch Überweisung auf ein von HWK bekanntgegebenes Konto oder in der jeweils vertraglich vereinbarten Form spesen- und abzugsfrei in der fakturierten Währung zu erfolgen.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, bei unternehmerischen Auftraggebern schriftlichen, Vereinbarung.
Vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen sind für HWK nicht verbindlich.
HWK ist berechtigt vor Fertigstellung des Auftrages für bereits erbrachte Teilleistungen /- lieferungen Abschlags- oder Teilrechnungen zu legen.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers wird der unternehmerische Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Punkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. und der Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. bezahlen. Diese gelten als vereinbart.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Der unternehmerische Auftraggeber hat die durch seinen Verzug entstandenen Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen HWK oder von ihr beauftragten Dritten (z.B. Inkassobüro, Rechtsanwälte, etc.) zu ersetzen.
Kommt der unternehmerische Auftraggeber im Rahmen anderer mit HWK bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist HWK berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung von Forderungen

Der Auftraggeber darf Zahlungen nicht zurückbehalten, außer HWK befindet sich im unberechtigten Schuldnerverzug oder der Auftraggeber hat berechtigte Gewährleistungsansprüche. Mit Wegfall dieser Gründe erlischt auch das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von HWK anerkannt worden sind. Verbrauchern steht zusätzlich eine Aufrechnungsbefugnis zu soweit die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Auftraggebers stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit von HWK.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung von HWK abzutreten. Bei unternehmerischen Auftraggebern muss diese Zustimmung schriftlich erfolgen.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die Pflicht zur Leistungserbringung/Lieferung von HWK beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung/Lieferung geschaffen hat, die im Vertrag oder in den dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Der Auftraggeber hat eine sichere Zufahrt zur Entladestelle zu gewährleisten.
Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Leistung von HWK insoweit nicht mangelhaft, als die Mangelhaftigkeit auf die mangelnde Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist.
Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – im Preis nicht inbegriffen und ist vom Auftraggeber selbst durchzuführen. Sofern der Auftraggeber HWK mit der Entsorgung beauftragt, ist diese zusätzlich zu vergüten.


9. Leistungs-, Lieferfristen und Termine

Leistungs-, Lieferfristen und Termine richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, wobei sich diese, bei einer Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Störungen/Unterbrechungen oder einer Verzögerung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschieben können.
Unter „unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen“ und „höhere Gewalt“ fallen z.B. Krieg, Elementarereignisse, Naturgewalten, Streiks, behördliche Sperren, Import- und Exportsperren, Zwischenfälle in der Herstellung, Rohstoff- und Warenmangel, Verkehrsstörungen oder Ausfall von sonstigen für die Vertragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen, die HWK die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie bei HWK oder deren Lieferanten eintreten.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Unverbindliche Leistungs- oder Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.
Die Überschreitung einer unverbindlichen Leistungs- oder Lieferfrist oder das Abweichen von einem unverbindlichen Leistungs- oder Liefertermin stellen keinen Verzug von HWK dar. Die Angaben in der Auftragsbestätigung sollen dem Auftraggeber nur als ungefährer Richtwert dienen.

Wurde vereinbart, dass der Versand des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks erst nach Abruf des Auftraggebers innerhalb einer bestimmten Frist nach Mitteilung der Versandbereitschaft erfolgen soll, so ist der Auftraggeber, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, verpflichtet den Versand des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks binnen 5 Werktagen, ab Mitteilung der Versandbereitschaft durch HWK, abzurufen.
Für die Einhaltung von Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt des Versands ab Werk oder Lager von HWK entscheidend, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten auch als erfüllt, wenn nach rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft der Liefergegenstand ohne Verschulden von HWK nicht rechtzeitig versendet werden kann.
Werden die Lieferung, der Beginn der Leistungserbringung/-ausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert oder unterbrochen die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungs- oder Lieferfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Termine entsprechend hinausgeschoben.
Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern sind Leistungs-, Lieferfristen und Termine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
Bei Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, ist HWK berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen 1 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch HWK steht dem Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens einen Monat dauernden, Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Auftraggeber mittels Einschreiben) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Bei unverbindlichen Lieferfristen und -terminen steht dem Auftraggeber, bei längerer Lieferungs-/Versandverzögerung (mindestens 6 Monate), dieses Rücktrittsrecht ebenfalls zu.
Für den Fall, dass die Leistungserbringung von HWK aufgrund höherer Gewalt oder einer unvorhersehbaren Störung/Unterbrechung länger als 6 Monate gehemmt ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt kann der Auftraggeber jedoch keine Ansprüche gegen HWK ableiten.

10. Versand, Risiko- und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
Unter Versand ist die Bereitstellung des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks im Werk oder Lager von HWK zur Selbstabholung durch den Auftraggeber oder ein von ihm beauftragten Dritten und Mitteilung an diesen oder die Lieferung durch HWK selbst oder durch ein Transportunternehmen, zu verstehen.

Das Risiko und die Gefahr gehen auf den Auftraggeber mit dem Versand – auch bei Selbstabholung – über. Der Versand beginnt bei Selbstabholung mit der Mitteilung an den Auftraggeber. Bei Lieferung durch HWK selbst oder durch ein Transportunternehmen beginnt der Versand, sobald der Kauf-/Mietgegenstand, das Materials, das Produkts, die Ware oder das Werk verladen wurde.
Der unternehmerische Auftraggeber wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. HWK verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten abzuschließen.
Davon abweichend geht das Risiko und die Gefahr bei Verbrauchern erst auf den Verbraucher über, sobald der Kauf-/Mietgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer
verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat der Verbraucher selbst einen
Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von HWK vorgeschlagene
Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung des Kauf-
/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks an den Beförderer über.
Beim Transport des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks durch HWK oder ein Transportunternehmen richten sich die Kosten des Versands nach den tagesaktuellen Transportkosten zum Zeitpunkt des Versands.
Bei Selbstabholung behält sich HWK das Recht vor im Einzelfall die Beladung von nicht betriebssicheren oder für den Transport ungeeigneten Transportmitteln abzulehnen. Des Weiteren ist der Auftraggeber für Verschmutzung der Ladefläche selbst verantwortlich.
Bei Lieferung durch HWK oder von ihr beauftragte Dritte muss ein gefahrloses Zufahren zur Entladestelle vom Auftraggeber gewährleistet werden (z.B. durch gut und ausreichend befestigte Straßen, etc.). Entladestelle, die nicht über eine öffentliche Verkehrsfläche erreichbar sind, werden von HWK nur akzeptiert bzw. angefahren, wenn der Auftraggeber schriftlich zusichert, dass die Strecke zu dieser für das Befahren durch die Transportfahrzeuge von HWK oder von ihr beauftragten Dritten geeignet ist. HWK behält sich – trotz der Zusicherung des Auftraggebers – vor die Zufahrt zu einer Entladestelle zu verweigern, wenn diese aus ihrer bzw. der Sicht ihrer Mitarbeiter nicht sicher oder nur mit erheblicher Gefahr für die Mitarbeiter, die Fahrzeuge und das Material von HWK möglich ist. Sinngemäß gilt dies auch bei der Beauftragung eines Transportunternehmens oder Dritten durch HWK. Dem Auftraggeber stehen bei einer derartigen Ablehnung keine Ansprüche gegen HWK zu.
Bei Lieferung durch HWK oder von ihr beauftragten Dritten muss die Entladung unverzüglich bei Ankunft an der Entladestelle möglich sein.
Die Kosten für etwaige Verschmutzungen der Straße, Gehsteigen, Gebäudeteile, Ländereien, Gewässer etc. sind vom Auftraggeber zu tragen.
HWK ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung dazu verpflichtet Verpackungsmaterial zurückzunehmen.

11. Annahmeverzug

Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage in Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, etc.), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Lieferung oder Leistungserbringung/-ausführung verzögern oder verhindern, darf HWK bei aufrechtem Vertrag über die für die Lieferung oder Leistungserbringung/- ausführung spezifizierten Geräte, Materialien, Produkte, Waren und Werke anderweitig verfügen, sofern HWK im Fall der Fortsetzung der Lieferung oder Leistungserbringung/- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist HWK ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung den Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk bei sich einzulagern, wofür HWK eine angemessene Lagergebühr pro Tag zusteht.
Bei unternehmerischen Auftraggebern kann HWK den Kaufgegenstand, das Materials, die Ware oder das Werk auch in einem öffentlichen Lagerhausen eines Dritten einlagern oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs iSd UGB veräußern. Im Falle eines geplanten Selbsthilfeverkaufs wird HWK den Auftraggeber erneut vorher schriftlich, unter Androhung des Selbsthilfeverkaufs, auffordern den Kaufgegenstand, das Materials, die Ware oder das Werk abzunehmen. Die in diesem Absatz beschriebenen Möglichkeiten können von HWK auch kombiniert werden und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Davon unberührt bleibt das Recht von HWK, das Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Annahme- oder Zahlungsverzug hat HWK das Recht unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern bereites Teillieferungen/-leistungen erbracht wurden, kann HWK auch nur von einem Teil zurücktreten.
Das Recht von HWK einen Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggeber geltend zu machen bleibt ebenfalls unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt, Vorauszahlungen, Sicherheiten

Die von HWK gelieferten oder sonst übergebenen Kaufgegenstände, Materialien, Produkte, Waren oder Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von HWK.
Das Eigentum von HWK am Kaufgegenstand, Material, Produkt, an der Ware oder am Werk geht durch eine Be-/Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Materialien, Produkten, Waren, Werken oder Bauwerken des Auftraggebers nicht unter. HWK erlangt in diesem Fall Miteigentum an dem be-/verarbeiteten oder vermischten Material, Produkts/Ware, Werk oder Bauwerk im Verhältnis des Werts des Kaufgegenstandes, Materials, Produkts, der Ware oder des Werkes von HWK zum Wert des be-/verarbeiteten oder vermischten Materiales, Produkts/Ware, Werkes oder Bauwerkes des Auftraggebers.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn HWK diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und HWK der Veräußerung zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung von HWK gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Auftraggebers bereits jetzt als an HWK abgetreten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für eine wirksame Forderungsabtretung erforderlichen Publizitätsakte zu setzen.
Der unternehmerische Auftraggeber hat insbesondere bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er HWK alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren verpflichtet sich der unternehmerische Auftraggeber, auch seinen Abnehmer dazu zu verpflichten, den Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung seiner Forderung weiter zu veräußern.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist HWK bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber darf HWK dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und HWK unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Der Auftraggeber hat HWK von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung des/der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes, Materiales, Produkts, Ware oder Werkes unverzüglich zu verständigen.
Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass HWK oder ein von ihr beauftragter Dritter zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort des/der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes, Materiales, Produkts, Ware oder Werkes betreten darf.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Kaufgegenstände, Materialien, Produkte, Waren oder Werke, die HWK in diesem Zusammenhang zurückgenommen hat, dürfen gegenüber unternehmerischen Auftraggebern freihändig und bestmöglich verwertet werden.
Bei unternehmerischen Auftraggebern behält sich HWK für den Falle eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers mit Unternehmensfortführung vor, für Lieferungen und Leistungen während der Dauer der Unternehmensfortführung entweder eine Kaution in Höhe des durchschnittlichen Kreditrisikos (Durchschnitt der letzten 6 Monate) zu begehren oder Lieferungen und Leistungen von der Vorleistung des Auftraggebers abhängig zu machen oder diese nur mehr Zug-um-Zug gegen Barzahlung zu erbringen.

13. Geistiges Eigentum / Schutzrechte Dritter

Für Werke, welche HWK nach Unterlagen des Auftraggebers (Zeichnungen oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass die Anfertigung dieser Werke keine Schutzrechte Dritter verletzt.
Bringt der Auftraggeber geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist HWK berechtigt, die Herstellung des Kaufgegenstandes oder Werkes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von HWK aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es handelt sich um offenkundig unberechtigte Ansprüche Dritter.
Der Auftraggeber hält HWK diesbezüglich schad- und klaglos.
Die ausschließlichen Werknutzungsrechte an Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen, die von HWK bzw. deren Mitarbeitern beigestellt oder durch Beitrag von HWK entstanden sind, bleiben bei HWK.
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HWK.
Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

14. Gewährleistung

HWK übernimmt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern keine Gewährleistung für andere als die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks oder dafür, dass es für einen bestimmten Einsatzzwecke tauglich ist, sofern von HWK nicht ausdrücklich bestimmte Eigenschaften oder Einsatzzwecke schriftlich zugesichert wurden.
Bei Produkten, Waren oder Materialien, bei denen es sich um Naturprodukte handelt, können Risse, Verfärbungen oder Unregelmäßigkeiten vorkommen. Sofern dadurch die Funktionalität des Produkts, der Ware oder des Materials nicht beeinträchtigt wird, handelt es sich dabei um keinen Mangel. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch Umwelteinflüsse (z.B. durch Witterung) zu Farbabweichungen kommen kann, die ebenfalls keinen Mangel darstellen.
Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern wird auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt.
Die Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB wird für unternehmerische Auftraggeber ausgeschlossen. Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Zeitpunkt der Übergabe ist, wenn der Auftraggeber den Kauf-/Mietgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werks in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Die Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses behaupteten Mangels dar.
Zur Mängelbehebung sind HWK seitens eines unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, HWK die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber den Ort des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks ohne schuldhafte Verzögerung HWK zugänglich zu machen und dieser oder einem von ihr bestellten Sachverständigen die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen.
Der unternehmerische Auftraggeber hat HWK Mängel, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Versand oder Übergabe des Kauf-/Mietgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks durch eine Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB schriftlich oder per Fax anzuzeigen.
Für den Fall, dass der Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk weiterverarbeitet werden soll, verpflichtet sich der unternehmerische Auftraggeber den Kaufgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk vor der Verarbeitung zu überprüfen und HWK allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der oben angeführten Frist, zu melden.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein Schaden oder ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Sind Mängel bei gehöriger Untersuchung durch den Auftraggeber nicht erkennbar gewesen (versteckter Mangel) und kommen sie erst nach der genannten Frist zum Vorschein, so sind sie binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB HWK schriftlich oder per Fax anzuzeigen. Diese Rügeverpflichtung trifft den unternehmerischen Auftraggeber auch sinngemäß bei einer Falschlieferung oder einem Mengenfehlern, sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass HWK die Genehmigung des unternehmerischen Auftraggebers als ausgeschlossen betrachten musste.
Ein Regress des unternehmerischen Auftraggeber gegen HWK gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

Der Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wird bei unternehmerischen Auftraggebern ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Leistung der HWK-Werkstatt handelt.
Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet HWK nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass der Kauf-/Mietgegenstand, das Material, das Produkt, die Ware oder das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den HWK im Zeitpunkt der Leistungserbringung/-ausführung oder Lieferung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Entnahme einer Probe ist HWK schriftlich anzukündigen und hat bei Übergabe des Kaufgegenstandes, des Materials, des Produkts, der Ware oder des Werks im Beisein eines Vertreters von HWK zu erfolgen und erhalten alle Vertragsparteien einen Probenanteil. Auf Wunsch ist eine Rückstellprobe plombiert an eine akkreditierte Prüfstelle zur Prüfung zu übergeben. Die Kosten dafür sind von demjenigen zu tragen, der die Überprüfung durch die Prüfstelle wünscht. Die mangelhafte Lieferung – sofern wirtschaftlich vertretbar – oder weitere Proben davon sind vom unternehmerischen Auftraggeber an HWK zu retournieren.
Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an HWK trägt zur Gänze der unternehmerische Auftraggeber.
Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch HWK zu ermöglichen.

15. Haftung/Schadenersatz

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet HWK bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch HWK abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Des Weiteren wird die Haftung für Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die HWK zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Die Haftung von HWK ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsvorschriften, fehlerhafter Verarbeitung, durch den Auftraggeber oder nicht von HWK autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern diese Ereignis kausal für den Schaden waren.

Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die HWK haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung, etc.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von HWK insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. Selbstbehalt).
Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise von HWK, dritten Herstellern oder Importeuren vom Auftraggebern unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Auftraggeber als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und HWK hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag kann HWK einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zzgl. USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Auftraggeber verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Auftraggeber ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.


16. Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention

HWK bekennt sich zur umfassenden Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben zur Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass HWK bei Barzahlungen, ab einem gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert, zur Durchführung bestimmter Maßnahmen (z.B. Feststellung der Kundenidentität, Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, im Verdachtsfall Meldung an die Geldwäschemeldestelle, etc.) verpflichtet ist.
Der Auftraggeber versichert, dass seine Zahlungen an HWK nicht aus Straftaten herrühren.
Den Auftraggeber trifft im Zusammenhang mit der Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention eine Mitwirkungspflicht. HWK ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung mit dem Auftraggeber durch schriftliche Mitteilung an diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht im Sinne dieses Punktes nicht nachkommt oder ein berechtigter Verdacht besteht, dass die Geschäftsbeziehung für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Korruptionshandlungen genützt wird.

17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die mit HWK abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht, mit Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der Sitz von HWK, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist nur eine schriftliche Vereinbarung für HWK verbindlich.
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen unternehmerischen Auftraggebern und HWK wird das sachlich und örtlich für den Sitz von HWK zuständige Gericht vereinbart. HWK steht es aber frei Streitigkeiten bei einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht, insbesondere dem allgemeinen Gerichtsstand des unternehmerischen Auftraggebers, auszutragen.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmung der AGB. Die AGB bleiben in ihrem restlichen Inhalt unberührt und gilt zwischen den Vertragsteilen in diesem Falle eine der unwirksamen, ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

19. Sonstiges

HWK und der Auftraggeber haben einander jene Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten notwendig sind.
Pönalen, Vertragsstrafen oder Reugelder, die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformblättern oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers enthalten sind, werden nicht akzeptiert.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen gegenüber dem unternehmerischen Auftraggeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftformklausel. Verbraucher haben Anbote zur Vertragsänderung oder -ergänzung schriftlich an HWK zu richten. HWK teilt bereits jetzt mit, dass sie an mündlichen Absprachen und/oder Vereinbarungen nicht interessiert ist. Soweit HWK keine schriftliche Zustimmung erteilt oder die Absprachen und Vereinbarungen nicht schriftlich festgehalten werden, sind die Gespräche als unverbindliche Vertragsverhandlungen zu bewerten.
Der Auftraggeber hat eine allfällige Änderung seiner Anschrift HWK bekannt zu geben.
Eine Erklärung von HWK gilt dem Auftraggeber auch dann als zugegangen, wenn der Auftraggeber HWK eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und HWK die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Auftraggebers sendet.
HWK und der Auftraggeber haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.
In den AGB wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist immer mit eingeschlossen.

Sitz der Gesellschaft:
Innsbruck, Firmenbuchgericht Innsbruck, FN 45333 t

Stand: 2020-10-01

Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.

BIO-LIT macht Boden fit.